Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft › B. Verwaltung › V. Pflichten

Art. 902a ORRückerstattung von Leistungen

Auf die Rückerstattung von Leistungen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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