Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft › C. Revisionsstelle

Art. 906 ORIm Allgemeinen

1Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

1. 10 Prozent der Genossenschafter;

2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;

3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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