Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen › Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen › E. Verzug des Gläubigers
Art. 91 ORVoraussetzung
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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