Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 918 ORSolidarität und Rückgriff

1Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.

2Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 918 OR: Solidarität und Rückgriff – Kai