Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände › B. Organisation
Art. 922 ORDelegiertenversammlung
1Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.
2Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.
3Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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