Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Art. 941 ORGebühren

1Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren;

2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung;

3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;

5. die Verjährung von Gebührenforderungen;

6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.

3Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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