Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Art. 943 ORVerordnung

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;

2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;

3. den Inhalt der Einträge;

4. die Belege und deren Prüfung;

5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;

6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;

7. die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;

8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;

9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;

10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;

11. die Verfahren.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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