Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Dreissigster Titel: Das Handelsregister
Art. 943 ORVerordnung
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;
2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
3. den Inhalt der Einträge;
4. die Belege und deren Prüfung;
5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;
7. die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;
8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;
9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;
10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
11. die Verfahren.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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