Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen › A. Grundsätze der Firmenbildung › II. Einzelunternehmen
Art. 945 ORWesentlicher Inhalt
1Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
2Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.
3Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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