Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen › A. Grundsätze der Firmenbildung › III. Gesellschaftsfirmen
Art. 950 ORBildung der Firma
1Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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