Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten › Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung und Zwischenabschluss › A. Bilanz
Art. 959a ORMindestgliederung
1Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. Umlaufvermögen:
a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
c. übrige kurzfristige Forderungen,
d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
e. aktive Rechnungsabgrenzungen;
2. Anlagevermögen:
a. Finanzanlagen,
b. Beteiligungen,
c. Sachanlagen,
d. immaterielle Werte,
e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
2Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1. kurzfristiges Fremdkapital:
a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
d. passive Rechnungsabgrenzungen;
2. langfristiges Fremdkapital:
a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
b. übrige langfristige Verbindlichkeiten,
c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3. Eigenkapital:
a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
b. gesetzliche Kapitalreserve,
c. gesetzliche Gewinnreserve,
d. freiwillige Gewinnreserven,
e. eigene Kapitalanteile als Minusposten,
f. Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
g. Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
3Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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