Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten › Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung und Zwischenabschluss › D. Bewertung

Art. 960e ORVerbindlichkeiten

1Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

3Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;

2. Sanierungen von Sachanlagen;

3. Restrukturierungen;

4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

4Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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