Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten › Sechster Abschnitt: Transparenz über nichtfinanzielle Belange

Art. 964a ORGrundsatz

1Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:

1. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 sind;

2. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und

3. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:

a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.

2Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:

1. für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder

2. das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 964a OR: Grundsatz – Kai