Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten › Siebter Abschnitt: Transparenz bei Rohstoffunternehmen

Art. 964i ORAusdehnung des Anwendungsbereichs

Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964d–964h auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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