Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere › Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere › C. Kraftloserklärung › I. Im Allgemeinen
Art. 984 ORArt der Bekanntmachung
1Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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