Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation

Art. 1 SchKGBetreibungs- und Konkurskreise

1Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.

2Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.

3Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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