Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › II. Verwertung › A. Verwertungsbegehren

Art. 119 SchKGWirkungen

1Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122–143a verwertet.

2Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 119 SchKG: Wirkungen – Kai