Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › II. Verwertung › B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen › 1. Fristen

Art. 124 SchKGVorzeitige Verwertung

1Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.

2Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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