Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › II. Verwertung › B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen

Art. 132a SchKGAnfechtung der Verwertung

1Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

2Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.

3Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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