Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › II. Verwertung › C. Verwertung der Grundstücke › 3. Versteigerung

Art. 138 SchKGBekanntmachung, Anmeldung der Rechte

1Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.

2Die Bekanntmachung enthält:

1. Ort, Tag und Stunde der Steigerung;

2. die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;

3. die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

3Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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