Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › II. Verwertung › D. Verteilung › 3. Kollokationsplan und Verteilungsliste
Art. 147 SchKGAuflegung
Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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