Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › B. Güterverzeichnis
Art. 163 SchKGVollzug
1Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.
2Die Artikel 90–92 finden entsprechende Anwendung.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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