Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › B. Güterverzeichnis › 3. Wirkungen

Art. 165 SchKGDauer

1Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämtliche betreibende Gläubiger einwilligen.

2Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 165 SchKG: Dauer – Kai