Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › C. Konkursbegehren
Art. 167 SchKGRückzug
Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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