Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › C. Konkursbegehren

Art. 169 SchKGHaftung für die Konkurskosten

1Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.

2Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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