Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › D. Entscheid des Konkursgerichts › 3. Aussetzung des Entscheides
Art. 173a SchKGWegen Einreichung eines Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen
1Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.
2Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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