Sechster Titel: Konkursrecht › I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners › A. Konkursmasse

Art. 198 SchKGPfandgegenstände

Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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