Sechster Titel: Konkursrecht › I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners
Art. 207 SchKGEinstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren
1Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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