Sechster Titel: Konkursrecht › II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger

Art. 211a SchKGDauerschuldverhältnisse

1Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröffnung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen.

2Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegenforderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten.

3Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 211a SchKG: Dauerschuldverhältnisse – Kai