Siebenter Titel: Konkursverfahren › I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens

Art. 222a SchKGAuslieferung und Öffnung von Postsendungen

1Das Konkursamt kann die Anbieter von Postdiensten anweisen, ihm für die Dauer des Konkurses Einsicht in die an den Schuldner adressierten Postsendungen zu gewähren und diese an das Konkursamt auszuliefern.

2Das Konkursamt ist berechtigt, die ausgelieferten Postsendungen zu öffnen, sofern nicht klar erkennbar ist, dass dem Inhalt der Sendung für die Abwicklung des Konkurses keine Bedeutung zukommt.

3Der Schuldner hat das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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