Siebenter Titel: Konkursverfahren › I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
Art. 224 SchKGKompetenzstücke
Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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