Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation › O. Kantonale Ausführungsbestimmungen

Art. 23 SchKGRichterliche Behörden

Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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