Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation › O. Kantonale Ausführungsbestimmungen
Art. 23 SchKGRichterliche Behörden
Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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