Siebenter Titel: Konkursverfahren › IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger
Art. 246 SchKGAufnahme von Amtes wegen
Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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