Siebenter Titel: Konkursverfahren › VI. Verteilung

Art. 264 SchKGVerteilung

1Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.

2Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.

3Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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