Siebenter Titel: Konkursverfahren › VI. Verteilung › E. Verlustschein
Art. 265b SchKGAusschluss der Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners
Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreitet, neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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