Siebenter Titel: Konkursverfahren › VII. Schluss des Konkursverfahrens
Art. 268 SchKGSchlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes
1Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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