Siebenter Titel: Konkursverfahren › VII. Schluss des Konkursverfahrens

Art. 270 SchKGFrist für die Durchführung des Konkurses

1Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.

2Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 270 SchKG: Frist für die Durchführung des Konkurses – Kai