Siebenter Titel: Konkursverfahren › VII. Schluss des Konkursverfahrens
Art. 270 SchKGFrist für die Durchführung des Konkurses
1Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.
2Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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