Achter Titel: Arrest

Art. 272 SchKGArrestbewilligung

1Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

1. seine Forderung besteht;

2. ein Arrestgrund vorliegt;

3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.

2Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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