Achter Titel: Arrest

Art. 274 SchKGArrestbefehl

1Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

2Der Arrestbefehl enthält:

1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;

2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;

3. die Angabe des Arrestgrundes;

4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;

5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 274 SchKG: Arrestbefehl – Kai