Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation
Art. 28 SchKGBekanntmachung der kantonalen Organisation
1Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
2Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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