Elfter Titel: Nachlassverfahren › I. Nachlassstundung › C. Definitive Stundung

Art. 296b SchKGKonkurseröffnung

Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn:

a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;

b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder

c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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