Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation › B. Betreibungs- und Konkursämter

Art. 3 SchKGBesoldung

Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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