Elfter Titel: Nachlassverfahren › II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag › C. Wirkungen › 2. Bestätigung
Art. 311 SchKGDahinfallen der Betreibungen
Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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