Elfter Titel: Nachlassverfahren › IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung › G. Verteilung

Art. 328 SchKGSchlussrechnung

Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung, inbegriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 328 SchKG: Schlussrechnung – Kai