Elfter Titel: Nachlassverfahren › VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Art. 336 SchKGVerhältnis zur Nachlassstundung
In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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