Zweiter Titel: Schuldbetreibung › I. Arten der Schuldbetreibung

Art. 38 SchKGGegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten

1Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.

2Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.

3Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 38 SchKG fragen
Art. 38 SchKG: Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten – Kai