Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation › D. Haftung
Art. 5 SchKGGrundsatz
1Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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