Zweiter Titel: Schuldbetreibung › II. Ort der Betreibung › B. Besondere Betreibungsorte

Art. 50 SchKGBetreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners

1Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.

2Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 50 SchKG: Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners – Kai