Zweiter Titel: Schuldbetreibung › II. Ort der Betreibung

Art. 54 SchKGKonkursort bei flüchtigem Schuldner

Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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