Zweiter Titel: Schuldbetreibung › III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand › B. Rechtsstillstand › 1. Wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst

Art. 57e SchKGMilitär-, Zivil- oder Schutzdienst des gesetzlichen Vertreters

Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Personen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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