Zweiter Titel: Schuldbetreibung › III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand › B. Rechtsstillstand

Art. 60 SchKGWegen Verhaftung

Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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